Unverpackt einkaufen im Supermarkt – was erlaubt die deutsche Hygieneverordnung?
Immer wieder lesen, hören und sehen wir, dass viele Menschen in Deutschland unsicher sind was erlaubt ist und was nicht. Auch als wir zuletzt in Deutschland gewesen sind haben wir solche und solche Erfahrungen gemacht. Denn immer wieder beziehen sich Einzelhändler auf die Deutsche Lebensmittel-Hygieneverordnung. Und es gibt leider auch Menschen, welche Tatsachen wie dass bspw. Bio-Gurken in Plastik eingeschweisst sind als Generalentschuldigung nutzen, sich auch sonst keine Mühe zu geben auf möglichst viel Plastik zu verzichten. Tun Sie das zurecht? Grund genug für uns, hier mal ein wenig zu recherchieren und Euch ein paar Fakten, Informationen und Möglichkeiten herauszusuchen.
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Was stimmt denn nun? Müssen die Supermärkte Eure Dosen annehmen und Euch die Wurst oder den Käse hinein füllen? Oder entscheidet vielleicht der Ladenbesitzer ganz allein ob verpackungsfrei oder plastikfreies Einkaufen möglich ist? Erlauben die oft zitierten deutschen Lebensmittel-Hygiene-Vorschriften so etwas überhaupt? Kann man ohne Verpackung Wurst, Käse oder Backwaren kaufen?
Ist es möglich, unabhängig davon dass es viele Lebensmittel in vielen Supermärkten nur in Plastikverpackungen gibt, zumindest Dinge wie Wurst, Käse, Obst, Gemüse oder Backwaren ohne Plastik einzukaufen?
Vorab-Fazit: Unverpackt einkaufen im Supermarkt kann funktionieren – nicht immer, aber immer öfter
Laut Deutscher Lebensmittel-Hygiene-Verordnung (LMHV) ist es zumindest nicht eindeutig verboten. Wichtig ist vor allem, dass Deine Behälter, egal ob Tasche oder Box, niemals hinter die Theke gelangen. Der Rest ist oft Fantasie, Kommunikation, Willen und Ermessen. Die erste Entscheidung was geht und was nicht – trifft … der Supermarktinhaber.
Und dass es geht, zeigt zum Beispiel dieser Bericht: https://www.tegut.com/ueberuns/artikel/einfach-verpackungsmuell-einsparen.html Danke an Dagmar von unserer Facebook-Seite für den Link!
Wichtig zu wissen ist zunächst, dass Lebensmittelunternehmen in allererster Linie selbst für die Hygiene und vor allem für den hygienischen Zustand der Lebensmittel in ihren Märkten verantwortlich sind. Sie selbst tragen die Verantwortung dafür dass alle von Ihnen verkauften Lebensmittel in einem einwandfreien hygienischen Zustand sind.
Das könnte zum Beispiel passieren wenn sich in der von Euch mitgebrachten Tupper-Dose gefährliche Mikroorganismen (z. B. Keime) befinden. Und die könnten später nicht nur auf Eure Scheiben Käse, sondern auf alle Käselaibe hinter der Käsetheke überspringen. Somit wäre alles kontaminiert und der Supermarkt wäre Schuld an möglichen Folgen der Keime, weil er eine ausreichende Hygiene nicht sichergestellt hat.
Die deutsche Lebensmittel Hygiene-Verordnung (LMHV)
Nochmal zurück auf die rechtliche Seite. Um die eingangs erwähnten Fragen halbwegs ordentlich beantworten zu können, haben wir uns mal die Deutsche Lebensmittel-Hygiene-Verordnung (LMHV) angeschaut. In dieser Verordnung steht was der Lebensmittelhändler (also zum Beispiel der Supermarkt) beachten muss, damit er nicht gegen die LMHV verstößt. Wichtig für uns ist hier insbesondere der Paragraph 3. Und in diesem Paragraph 3 der deutschen Lebensmittel-Hygiene-Verordnung steht:
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Doch was bedeutet das nun für uns in unserer Eigenschaft als Plastikrebell®?
Zunächst mal steht da nicht, dass von Kunden mitgebrachte Boxen/Gefäße aus hygienerechtlicher Sicht generell verboten wären. Nochmal zum Mitschreiben: In der LMHV steht nicht, dass es nicht geht! Das ist schonmal eine sehr wichtige Information.
Denn wenn Einzelhändler oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter also behaupten, dass sie Wurst & Co. „wegen der Deutschen Lebensmittel-Hygiene-Verordnung“ nicht in Eure Gefäße füllen dürften, wissen wir erstmal: stimmt nicht ganz. Und verboten ist es schonmal überhaupt nicht.
Wenn es nicht verboten ist, ist es dann offiziell erlaubt?
Ja und Nein. In der LMHV steht, dass Lebensmittel nur so in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Sämtliche Verfahren und Ideen zur Vermeidung von Plastikmüll sind zwar nicht generell verboten, aber erstmal eher nicht im Sinne der Verordnung.
Denn nichts, was der Kunde selbst mitbringt und was nicht vorher entsprechend desinfiziert wird, darf direkt in den „Hygienebereich“ hinter der Theke. Nichts darf mit einem Gegenstand oder bspw. einer Ablage hinter der Theke in direkte Berührung kommen. Und auch darf die Bedienung Deine Behälter niemals berühren. Denn der Einzelhandel geht mehr oder weniger davon aus dass Gefäße, für deren hygienischen Zustand er nicht selbst verantwortlich sein kann, hygienisch nicht einwandfrei sein könnten. Und genau das müsste er sicherstellen.
Um das sicherzustellen bedarf es zunächst einmal dem Willen, eine Lösung zu finden. Doch eine solche Lösung wäre mit Aufwand verbunden, weshalb viele Supermärkte die LMHV als Argument missbrauchen, sich keine Gedanken machen zu müssen.
Unverpackt einkaufen im Supermarkt – Möglichkeiten trotz LMHV
Das alles bedeutet jedoch keinesfalls, dass es nicht doch Möglichkeiten gäbe.
Die Lebensmittelunternehmen sind für die Hygiene in ihren Märkten immer selbst verantwortlich. Eine einheitliche Rechtslage oder gar ein striktes Verbot gibt es nicht. Im Zweifel müsste der Einzelhändler in Absprache mit der örtlichen Aufsichtsbehörde entscheiden, was aus hygienischer Sicht mit der Hygiene-Verordnung vereinbart werden kann.
Denkbar wäre zum Beispiel ein Tablett (für dessen fortwährende Desinfektion der Händler verantwortlich ist), welches Euch über die Theke gereicht wird. Darauf könntet Ihr Eure Tupper-Dose* stellen, die Bedienung nimmt dieses Tablett und legt Wurst oder Käse in Eure Box. Schlussendlich gibt sie Euch dann das Tablett zurück, Ihr verschließt Eure Box und fertig. So kommt Eure Box nicht direkt mit dem Hygienebereich hinter der Theke in Berührung. Und auch die Bedienung berührt Eure Box nicht. So hat es beispielsweise auch der fast schon berühmte Herr Hieber aus Baden-Württemberg gemacht. Das ist der Mann mit den 12 Edeka-Filialen, der ein „geht nicht“ nicht akzeptieren konnte. Und deshalb erfinderisch wurde. Auch in Dortmund oder Duisburg gibt es entsprechende Vorreiter.
Im Falle von Herrn Hieber hat das zuständige Landratsamt im Übrigen auch nichts mehr einzuwenden (hier gehts zur Seite von Edeka Hieber). Das ist allerdings leider nicht bundesweit überall der Fall – und da es keine bundesweit einheitliche Regelung gibt, kann leider jede Behörde entscheiden wie sie möchte.
Fakt ist dennoch – es geht – wenn auch nicht immer. Man muss nur erstmal wollen und den ersten Schritt machen.
Und sowohl wir als Kunden als auch in erster Linie Einzelhändler sind leider immer auch von der örtlichen Aufsichtsbehörde abhängig. Denn mit dieser müssen sie Ihre Vorgehensweise absprechen.
Immer öfter hören oder lesen wir von Supermärkten, die ihre eigenen Lösungen gefunden haben. Immer wieder lesen wir Stories über den örtlichen Rewe oder den Edeka im nächsten Dorf, dass es möglich ist. Oder eben nicht. Aber nun wissen wir zumindest was aus rechtlicher Sicht dahinter steckt.

Metzger oder Bäcker … unverpackt auf dem Wochenmarkt
Auch das kann funktionieren. Vorausgesetzt der Händler möchte das und hat es vielleicht sogar mit den örtlichen Behörden abgesprochen.
Ein Händler aus Hamburg teilte auf Nachfrage von Fink.Hamburg beispielsweise mit, „dass er zwar keine Dosen hinter die Theke nehmen darf, aber bei Fleisch der gleichen Art das gleiche Papier nutzen kann, um die Ware beim Wiegen hygienisch zu schützen. Nach dem Abwiegen kann er das Fleisch ohne Berührung in die Dose legen. An seinem Stand ist es also möglich, unverpackt einzukaufen.“.
Oder beim Bäcker – die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter berühren die leckeren Backwaren ohnehin nur mit Handschuhen oder mit der Zange. Was spricht dagegen sie statt in eine Tüte in Deinen Beutel plumpsen zu lassen?
Hinweis: dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Der Inhalt dieses Beitrages spiegelt lediglich das wieder, was wir selbst bei unserer Recherche herausfinden konnten.